Sonderpädagogischer Förderbedarf (SPF)

Ein Sonderpädagogischer Förderbedarf im schulrechtlichen Sinn gemäß § 8 Schulpflichtgesetz 1985 liegt vor, wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volksschule, Neuen Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und nicht gemäß § 15 Schulpflichtgesetz 1985 vom Schulbesuch befreit ist.

Sonderpädagogische Förderung unterstützt Kinder und Jugendliche mit physischen oder psychischen Behinderungen beim Erwerb einer ihren individuellen Möglichkeiten entsprechenden Bildung und Erziehung mit dem Ziel schulischer und beruflicher Eingliederung, gesellschaftlicher Teilhabe und selbstständiger Lebensgestaltung. Die Förderung orientiert sich an der jeweiligen individuellen und sozialen Situation und schließt die persönlichkeits- und entwicklungsorientierte Vorbereitung auf zukünftige Lebenssituationen ein.

Erforderlich ist die Gestaltung von Lernumwelten ausgehend von den individuellen Fähigkeiten und Stärken der Schülerinnen und Schüler, um den Erwerb größtmöglicher Autonomie sowie die Aneignung von Lerninhalten, Schlüsselqualifikationen und Kompetenzen zu ermöglichen (vgl. Rundschreiben Nr. 23/2016: Richtlinien für Differenzierungs- und Steuerungsmaßnahmen).

Ausdrücklich kein Sonderpädagogischer Förderbedarf liegt vor bei

  • ungenügenden Schulleistungen ohne das Bestimmungsmerkmal der Behinderung,
  • einer bestehenden Diskrepanz zwischen Lebens- und Entwicklungsalter,
  • Schülerinnen und Schülern mit anderen Erstsprachen, bei denen keine diagnostizierte psychische oder physische Behinderung vorliegt.